Wo genau beantrage ich Wohngeld?
Zuständig ist immer die Wohngeldbehörde am Ort Ihrer Wohnung. Das ist keine bundesweite Zentralstelle, sondern eine Abteilung Ihrer Kommune – je nach Region bei der Stadtverwaltung, der Gemeinde, dem Amt oder der Kreisverwaltung. In größeren Städten sitzt sie oft im Bürgeramt oder in einem eigenen "Amt für Wohnen", auf dem Land meist im Landratsamt.
So finden Sie die Wohngeldbehörde "in der Nähe": Suchen Sie online nach "Wohngeld" plus dem Namen Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, oder fragen Sie im Rathaus. Wichtig ist die Behörde an Ihrem Wohnort, nicht an Ihrem Arbeitsort.
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die nach dem Wohngeldgesetz nur auf Antrag gewährt wird. Ohne Antrag zahlt niemand automatisch – auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Das Antragsformular liegt bei der Behörde aus, steht als PDF auf der Website Ihrer Kommune oder lässt sich vielerorts direkt online ausfüllen.
Wie läuft der Wohngeldantrag Schritt für Schritt ab?
- Anspruch grob prüfen. Nutzen Sie den kostenlosen Wohngeldrechner des Bundesministeriums (BMWSB) für einen ersten Eindruck, ob sich der Antrag lohnt.
- Formular besorgen. Antragsformular bei der Wohngeldbehörde, im Rathaus oder auf der Kommunen-Website holen – oder das Online-Formular Ihrer Stadt starten.
- Unterlagen sammeln. Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung (vom Vermieter), Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, Ausweis oder Aufenthaltstitel, Kontonachweise.
- Antrag ausfüllen und unterschreiben. Angaben zu Haushalt, Einkommen und Bruttokaltmiete müssen vollständig sein.
- Einreichen. Persönlich, per Post oder online bei Ihrer Wohngeldbehörde.
- Bescheid abwarten. Die Behörde prüft und schickt einen schriftlichen Bescheid. Bei fehlenden Unterlagen fordert sie diese nach.
Tipp: Wohngeld wird meist ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht – nicht rückwirkend für frühere Monate. Wenn Ihnen noch Unterlagen fehlen, reichen Sie den Antrag trotzdem ein (notfalls formlos schriftlich mit dem Satz "Ich beantrage Wohngeld") und liefern Sie den Rest nach. So sichern Sie sich das frühe Datum.
Welche Unterlagen brauche ich?
Die genaue Liste steht im Merkblatt Ihrer Wohngeldbehörde. Fast immer gehören dazu:
- Antragsformular, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Mietvertrag und Mietbescheinigung (der Vermieter bestätigt Miete und Wohnfläche)
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Elterngeld, Unterhalt usw.)
- Ausweis oder Aufenthaltstitel
- Kontonachweise und ggf. Nachweise über Vermögen
- bei Erwerbslosigkeit: Nachweise über andere Leistungen
Alleinerziehende reichen zusätzlich Nachweise über Unterhalt und Kindergeld ein. Für den Haushalt zählen alle Personen, die dauerhaft mit Ihnen zusammenwohnen und -wirtschaften – das erhöht oft den Anspruch.
Wie viel Wohngeld bekomme ich – und wer hat Anspruch?
Die Höhe wird individuell berechnet aus Haushaltsgröße, Gesamteinkommen, Miethöhe und der Mietstufe Ihres Wohnorts. Im Durchschnitt liegt das Wohngeld seit der "Wohngeld-Plus"-Reform bei rund 370 Euro pro Monat und Haushalt. Zum 1. Januar 2025 wurde es zuletzt um durchschnittlich rund 15 Prozent bzw. etwa 30 Euro angehoben; diese Beträge gelten auch 2026. Die nächste turnusmäßige Anpassung ist gesetzlich für den 1. Januar 2027 vorgesehen (ein Gesetzentwurf könnte sie noch ändern – beschlossen ist Stand Juli 2026 nichts).
Wohngeld richtet sich an Haushalte mit geringem Einkommen, die ihre Miete nicht ganz allein tragen können, aber nicht in die Grundsicherung fallen. Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder andere Leistungen bezieht, in denen die Wohnkosten schon enthalten sind, bekommt kein zusätzliches Wohngeld. Für Mieter:innen gibt es den Mietzuschuss, für Eigentümer:innen selbst genutzten Wohnraums den Lastenzuschuss.
Ich bin alleinerziehend – wie stelle ich den Antrag?
Der Weg ist derselbe: Antrag bei der Wohngeldbehörde Ihrer Kommune. Für Sie zählen Sie selbst und Ihre Kinder als Haushalt, was die Einkommensgrenze anhebt und den Anspruch oft verbessert. Geben Sie Kindergeld, Unterhalt und – falls vorhanden – Unterhaltsvorschuss korrekt an. Reicht das Einkommen mit Wohngeld noch nicht, prüfen Sie zusätzlich den Kinderzuschlag bei der Familienkasse; Wohngeld und Kinderzuschlag lassen sich oft kombinieren.
Aufenthaltsstatus: Wer aus dem Ausland kann Wohngeld beantragen?
Auch Menschen ohne deutschen Pass können wohngeldberechtigt sein – es kommt auf den Aufenthaltsstatus an. Das regelt § 3 des Wohngeldgesetzes.
EU-Bürger:innen: Wenn Sie als EU-Bürgerin oder EU-Bürger in Deutschland wohnen und hier arbeiten, sind Sie grundsätzlich wohngeldberechtigt. Sie beantragen Wohngeld genau wie alle anderen bei der örtlichen Wohngeldbehörde. Bringen Sie Ihren Ausweis oder Pass, die Meldebescheinigung und Ihre Einkommensnachweise mit. Ist Ihr Deutsch noch nicht sicher, nehmen Sie eine Vertrauensperson zur Beratung mit oder lassen Sie sich beim Ausfüllen helfen – die Angaben müssen stimmen, nicht die Grammatik.
Geflüchtete aus der Ukraine (Aufenthaltserlaubnis nach § 24): Wichtig ist, welche Leistung Sie beziehen. Wer Bürgergeld vom Jobcenter erhält, bekommt kein Wohngeld – die Wohnkosten sind im Bürgergeld bereits enthalten. Nur wer arbeitet und kein Bürgergeld bezieht, aber trotzdem knapp bei Kasse ist, kann bei der Wohngeldbehörde Wohngeld beantragen. Legen Sie dann Aufenthaltstitel, Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise vor.
Andere Aufenthaltstitel: Menschen mit Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeit, Familie oder aus humanitären Gründen sind in der Regel wohngeldberechtigt, sofern sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten. In der Regel kein Wohngeld gibt es dagegen bei bestimmten befristeten Titeln – etwa:
- zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche
- bei der Chancenkarte
- für ein studienbezogenes Praktikum
- für den Europäischen Freiwilligendienst
Im Zweifel fragen Sie Ihre Wohngeldbehörde, ob Ihr konkreter Titel zählt.
Häufige Fragen
Wo kann ich Wohngeld beantragen?
Bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Gemeinde-, Amts- oder Kreisverwaltung – oft im Rathaus, Bürgeramt oder Landratsamt. Die Behörde am Ort Ihrer Wohnung ist zuständig. Viele Kommunen bieten den Antrag inzwischen auch online an.
Wie viel Wohngeld bekomme ich?
Im Durchschnitt rund 370 Euro pro Monat und Haushalt (Stand 2026). Die genaue Höhe hängt von Haushaltsgröße, Einkommen, Miethöhe und Mietstufe Ihres Wohnorts ab. Ein erster Anhaltspunkt: der Wohngeldrechner des BMWSB.
Welche Unterlagen brauche ich für den Wohngeldantrag?
Fast immer diese fünf:
- ausgefülltes Antragsformular
- Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder
- Ausweis oder Aufenthaltstitel
- Kontonachweise
Die genaue Liste steht auf dem Merkblatt Ihrer Wohngeldbehörde.
Bekomme ich rückwirkend Wohngeld?
Wohngeld wird in der Regel ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht – nicht für frühere Monate. Deshalb sollten Sie den Antrag früh stellen, notfalls formlos, und Unterlagen nachreichen.
Bekommen Geflüchtete aus der Ukraine Wohngeld?
Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 hat und Bürgergeld bezieht, bekommt kein Wohngeld – die Miete ist dort schon enthalten. Wer stattdessen arbeitet und kein Bürgergeld erhält, kann Wohngeld beantragen.
Können EU-Bürger:innen Wohngeld beantragen?
Ja. EU-Bürger:innen, die in Deutschland wohnen und arbeiten, sind grundsätzlich wohngeldberechtigt. Sie stellen den Antrag wie alle anderen bei der örtlichen Wohngeldbehörde.
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Diese Seite bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 25.07.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Beträge und Fristen können sich ändern; über Ihren Wohngeldanspruch entscheidet im Einzelfall die zuständige Wohngeldbehörde. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihre Wohngeldbehörde, eine Migrationsberatung oder eine Rechtsanwält:in. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität können wir nicht übernehmen.
Quellen
- BMWSB – Wohngeld-Plus (abgerufen am 25.07.2026)
- Wohngeldgesetz (WoGG) § 3 Wohngeldberechtigung – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 25.07.2026)
- Wohngeldgesetz (WoGG) § 22 Antrag – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 25.07.2026)