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Aufenthaltstitel verlÀngern: wann, wo und wie?

Den Aufenthaltstitel verlĂ€ngern Sie bei der fĂŒr Ihren Wohnort zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde – und der Antrag muss vor Ablauf Ihres Titels dort eingehen. Buchen Sie den Termin am besten 6–8 Wochen vorher, weil Termine bei vielen Behörden knapp sind. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, gilt Ihr bisheriger Titel nach § 81 Abs. 4 AufenthG in der Regel bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend – das bescheinigt die Fiktionsbescheinigung. Die VerlĂ€ngerung der Aufenthaltserlaubnis kostet meist 96 € (bis zu 3 Monate) bzw. 93 € (mehr als 3 Monate). Wer den Ablauf verpasst, riskiert seinen legalen Aufenthalt.

Stand: 26.07.2026 · Redaktion HalloAmt · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung (siehe Hinweis am Ende).

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Mein Titel lĂ€uft in zwei Monaten ab – wann und wo beantrage ich die VerlĂ€ngerung?

Zwei Monate sind genau der richtige Zeitpunkt zum Handeln. Die zustĂ€ndige Stelle ist immer die AuslĂ€nderbehörde an Ihrem Wohnort – sie ist kommunal organisiert und heißt je nach Stadt anders:

  • MĂŒnchen: Kreisverwaltungsreferat (KVR)
  • Berlin: Landesamt fĂŒr Einwanderung (LEA)
  • Hamburg: Amt fĂŒr Migration
  • Frankfurt, Köln, NĂŒrnberg, Dortmund, Duisburg, Karlsruhe: jeweils die örtliche AuslĂ€nderbehörde

Wichtig ist nur eines: Ihr VerlĂ€ngerungsantrag muss vor Ablauf des Titels bei der Behörde eingehen. Weil freie Termine oft Wochen im Voraus vergeben werden, sollten Sie 6–8 Wochen vor Ablauf aktiv werden. Viele StĂ€dte (z. B. MĂŒnchen, Berlin, Frankfurt) bieten eine Online-Terminvergabe oder ein Online-Portal an; teils reicht es, den Antrag online einzureichen, bevor Sie einen Termin bekommen.

Praktischer Tipp: Wenn Sie keinen Termin vor dem Ablaufdatum bekommen, stellen Sie den Antrag trotzdem fristwahrend schriftlich, per Online-Formular oder per E-Mail und lassen Sie sich das Eingangsdatum bestÀtigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Termin.

Ich bekomme erst einen Termin nach Ablauf – was passiert mit meinem Aufenthalt?

Wenn Sie den Antrag rechtzeitig vor Ablauf gestellt haben, sind Sie abgesichert – auch wenn die Behörde erst spĂ€ter entscheidet. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel vom Ablauf bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde als fortbestehend. Diese sogenannte Fortgeltungsfiktion hĂ€lt Ihren Aufenthalt legal, solange die Behörde prĂŒft.

Deshalb ist der Zeitpunkt der Antragstellung so wichtig: Der Termin darf ruhig nach dem Ablaufdatum liegen – der Antrag aber nicht. Bewahren Sie die BestĂ€tigung ĂŒber den Antragseingang gut auf.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung – und darf ich damit arbeiten und reisen?

Die Fiktionsbescheinigung ist ein Dokument der AuslĂ€nderbehörde, das nach außen belegt, dass Sie rechtzeitig einen Antrag gestellt haben und Ihr Aufenthalt fortgilt. Rechtsgrundlage ist § 81 Abs. 5 AufenthG. Sie ist kein eigener Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt die Wirkung Ihres Antrags. In der Regel ist sie befristet (oft 3–6 Monate) und wird verlĂ€ngert, falls die Behörde noch nicht entschieden hat.

Arbeiten: Beinhaltete Ihr bisheriger Titel die Erlaubnis zur ErwerbstĂ€tigkeit, besteht diese bei der Fortgeltungsfiktion in der Regel weiter. PrĂŒfen Sie unbedingt den entsprechenden Eintrag auf der Bescheinigung – Arbeitgeber achten darauf. Fehlt der Vermerk, fragen Sie bei der Behörde nach.

Reisen: Hier ist Vorsicht geboten. Eine Fiktionsbescheinigung wird im Ausland nicht ĂŒberall anerkannt, und je nach Fiktionsart kann eine Ausreise Ihre RĂŒckkehr gefĂ€hrden. Fragen Sie vor jeder Auslandsreise Ihre AuslĂ€nderbehörde, ob Sie mit der konkreten Bescheinigung wieder einreisen dĂŒrfen. Reisen Sie im Zweifel nicht, bevor Sie das schriftlich geklĂ€rt haben.

Welche Unterlagen brauche ich fĂŒr die VerlĂ€ngerung?

Welche Nachweise genau verlangt werden, hÀngt von Ihrem Aufenthaltszweck ab (Arbeit, Studium, Familie, Schutz). Diesen Kern erwartet aber fast jede AuslÀnderbehörde:

  • GĂŒltiger Reisepass (nicht kurz vor Ablauf)
  • Bisheriger Aufenthaltstitel (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT)
  • AusgefĂŒlltes Antragsformular der jeweiligen Behörde (oft als PDF online)
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Meldebescheinigung bzw. Nachweis der Wohnung / Mietvertrag
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Nachweis ĂŒber die Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, KontoauszĂŒge)
  • Je nach Zweck: Immatrikulationsbescheinigung, Nachweise zur Ehe/Familie, ggf. ein FĂŒhrungszeugnis

Ein hĂ€ufiger Grund fĂŒr Verzögerungen sind fehlende oder unvollstĂ€ndige Unterlagen. PrĂŒfen Sie die aktuelle Checkliste Ihrer Behörde auf deren Website, bevor Sie den Termin wahrnehmen.

Was kostet die VerlÀngerung?

Die GebĂŒhren regelt die Aufenthaltsverordnung (AufenthV). FĂŒr die VerlĂ€ngerung einer Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 45 AufenthV:

VorgangGebĂŒhr
VerlĂ€ngerung bis zu 3 Monate96 €
VerlĂ€ngerung mehr als 3 Monate93 €
Änderung wegen Wechsel des Aufenthaltszwecks (inkl. VerlĂ€ngerung)98 €
Fiktionsbescheinigung (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV)13 € (MinderjĂ€hrige 6,50 €)

ErmĂ€ĂŸigungen und Befreiungen gibt es fĂŒr mehrere Gruppen:

  • MinderjĂ€hrige – fĂŒr sie gelten reduzierte SĂ€tze.
  • Assoziationsberechtigte tĂŒrkische Staatsangehörige – fĂŒr sie gilt nach § 52a AufenthV eine ermĂ€ĂŸigte GebĂŒhr in Höhe der deutschen PersonalausweisgebĂŒhr.
  • Anerkannte FlĂŒchtlinge und bestimmte weitere Gruppen – sie können von GebĂŒhren befreit sein.

Fragen Sie im Einzelfall bei Ihrer Behörde nach.

Ich habe die Frist verpasst und mein Titel ist abgelaufen – was tun?

Handeln Sie sofort, warten Sie nicht ab. Buchen Sie umgehend einen Termin und stellen Sie den Antrag – auch verspĂ€tet ist ein gestellter Antrag besser als keiner. Suchen Sie parallel sofort Beratung (siehe unten).

Bei einem verspĂ€teten Antrag entsteht die Fortgeltungsfiktion nicht automatisch. Die AuslĂ€nderbehörde kann die Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur anordnen, um eine unbillige HĂ€rte zu vermeiden – das liegt in ihrem Ermessen. Solange kein Titel und keine Fiktion greifen, ist Ihr Aufenthalt gefĂ€hrdet. Deshalb zĂ€hlt hier jeder Tag: je frĂŒher der Antrag, desto besser Ihre Ausgangslage.

Schadet es meiner VerlĂ€ngerung, wenn ich BĂŒrgergeld oder Wohngeld bekomme?

Das hĂ€ngt von Ihrem Aufenthaltstitel ab – pauschal lĂ€sst sich das nicht sagen. FĂŒr viele Titel ist die Sicherung des Lebensunterhalts eine Voraussetzung; der Bezug von BĂŒrgergeld oder Sozialhilfe kann dann bei der VerlĂ€ngerung oder bei einer spĂ€teren Niederlassungserlaubnis nachteilig sein. Wohngeld wird unterschiedlich bewertet.

Sauber zu unterscheiden ist:

  • Arbeitslosengeld I beruht auf Ihren eigenen BeitrĂ€gen und ist aufenthaltsrechtlich meist unproblematisch.
  • BĂŒrgergeld/Sozialhilfe können fĂŒr VerlĂ€ngerung und Niederlassungserlaubnis relevant werden.
  • Kindergeld und Elterngeld gelten grundsĂ€tzlich nicht als schĂ€dlicher Leistungsbezug.
  • FĂŒr anerkannte FlĂŒchtlinge und Personen mit Niederlassungserlaubnis gelten Ausnahmen.

Weil hier viel vom konkreten Titel abhÀngt, sollten Sie sich vor einem Leistungsantrag beraten lassen. Ein voreiliger Bezug kann eine spÀtere VerlÀngerung erschweren.

Entscheidet die Behörde automatisch positiv?

Nein. FĂŒr die VerlĂ€ngerung gelten grundsĂ€tzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG): Der Aufenthaltszweck muss fortbestehen, und je nach Titel mĂŒssen weitere Bedingungen erfĂŒllt sein. Die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde entscheidet im Einzelfall, und vieles liegt in ihrem Ermessen. Wenn die Voraussetzungen erfĂŒllt sind, wird der Titel in der Regel verlĂ€ngert – ein Automatismus ist es aber nicht.

HĂ€ufige Fragen

Wann muss ich meinen Aufenthaltstitel verlÀngern?

Der VerlĂ€ngerungsantrag muss VOR Ablauf des Titels bei der AuslĂ€nderbehörde eingehen. Empfehlung: Termin 6–8 Wochen vorher buchen, weil Termine oft knapp sind.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Sie bescheinigt, dass Sie rechtzeitig einen VerlÀngerungsantrag gestellt haben. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt Ihr bisheriger Titel dann bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend.

Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung weiterarbeiten?

Wenn Ihr bisheriger Titel die ErwerbstĂ€tigkeit erlaubte, gilt diese Erlaubnis bei der Fortgeltungsfiktion in der Regel weiter. PrĂŒfen Sie den Eintrag auf der Bescheinigung.

Was kostet die VerlÀngerung des Aufenthaltstitels?

Nach § 45 AufenthV:

  • 96 € – VerlĂ€ngerung bis zu 3 Monate
  • 93 € – VerlĂ€ngerung von mehr als 3 Monaten
  • 13 € – Fiktionsbescheinigung, zusĂ€tzlich
Ich habe die Frist verpasst – was jetzt?

Stellen Sie den Antrag sofort und suchen Sie umgehend Beratung. Bei verspÀtetem Antrag entsteht die Fortgeltung nicht automatisch; die Behörde kann sie nur zur Vermeidung einer unbilligen HÀrte anordnen.

Schadet BĂŒrgergeld meiner VerlĂ€ngerung?

Das hĂ€ngt vom Aufenthaltstitel ab. FĂŒr viele Titel ist ein gesicherter Lebensunterhalt Voraussetzung; BĂŒrgergeld kann dann schaden. Lassen Sie sich vor einem Antrag beraten.

NĂ€chste Schritte

FĂŒr die VerlĂ€ngerung selbst gibt es kein bundeseinheitliches Formular – zustĂ€ndig ist Ihre örtliche AuslĂ€nderbehörde. Diese Themen greifen oft ineinander:

  • Wohnsitz anmelden – die Meldebescheinigung brauchen Sie meist auch fĂŒr die VerlĂ€ngerung.
  • Kindergeld beantragen – Kindergeld gilt grundsĂ€tzlich nicht als schĂ€dlicher Leistungsbezug.
  • BĂŒrgergeld beantragen – Achtung: FĂŒr viele Aufenthaltstitel ist ein gesicherter Lebensunterhalt Voraussetzung. Ob BĂŒrgergeld Ihrer VerlĂ€ngerung schadet, hĂ€ngt vom Titel ab – lassen Sie sich vorher beraten.

Der Assistent von HalloAmt erklĂ€rt Ihnen in ĂŒber 50 Sprachen, welche Unterlagen Sie brauchen und wo Sie den Antrag stellen. Jetzt starten →

Echte Beratung (kostenlos und unabhÀngig):

  • Migrationsberatung fĂŒr erwachsene Zugewanderte (MBE)
  • Jugendmigrationsdienste (JMD) – fĂŒr junge Menschen
  • WohlfahrtsverbĂ€nde
  • FachanwĂ€lt:in fĂŒr Migrationsrecht

Dies ist eine allgemeine, sorgfĂ€ltig recherchierte Information (Stand 26.07.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sind einzelfallabhĂ€ngig und liegen im Ermessen der zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde; Recht und Verwaltungspraxis können sich kurzfristig Ă€ndern. BetrĂ€ge und Fristen können sich Ă€ndern; im Einzelfall entscheidet die fĂŒr Ihren Wohnort zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde. FĂŒr eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die fĂŒr Ihren Wohnort zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde, eine Migrationsberatung (MBE/JMD) oder eine RechtsanwĂ€lt:in. Bei drohendem Fristablauf oder einer Ablehnung suchen Sie umgehend anwaltliche Hilfe (FachanwĂ€lt:in fĂŒr Migrationsrecht) oder eine Migrationsberatung auf. Eine GewĂ€hr fĂŒr VollstĂ€ndigkeit und AktualitĂ€t können wir nicht ĂŒbernehmen.

Quellen